Pressemitteilung
Fürth, den 1. Juni 2016
Im Jahr 2015 verfügten bayerische Familiengerichte in 3 287 Fällen Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls
In 1 731 Fällen wurde die Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt oder einen Dritten entschieden
Im Laufe des Jahres 2015 wurden insgesamt 3 287 gerichtliche Maßnahmen eines Familiengerichts für Kinder- und Jugendliche aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, waren 1 744 Buben und 1 543 Mädchen betroffen. Dabei wurde in 1 731 Fällen die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten entschieden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind in § 1 666 „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ geregelt. Das Familiengericht hat danach Maßnahmen im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes oder seines Vermögens zu ergreifen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.
Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist immer dann erforderlich und verpflichtend, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohles nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt.
Das Familiengericht entscheidet dann im Einzelfall, ob gerichtliche Maßnahmen einzuleiten sind und wie diese aussehen. Hierzu zählen beispielsweise Gebote, öffentliche Hilfen wie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen oder für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Auch Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, können ausgesprochen werden. Ebenso kann verboten werden, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen. Auch die elterliche Sorge kann teilweise oder vollständig entzogen werden.
Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurden in Bayern im Laufe des Jahres 2015 in insgesamt 3 287 Fällen Entscheidungen des Familiengerichts getroffen, um für Kinder und Jugendliche Maßnahmen einzuleiten.
Dies entspricht einem Rückgang von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr (4 119). In 1 744 Fällen waren Jungen und in 1 543 Fällen Mädchen betroffen.
In 1 731 Fällen wurde der Entzug der elterlichen Sorge entschieden - in 686 Fällen der vollständige und in 1 045 Fällen teilweise. Das heißt die elterliche Sorge wurde auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) übertragen.
Des Weiteren wurde in 912 Fällen die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auferlegt, in 228 Fällen wurden die Erklärungen des Personensorgeberechtigten ersetzt und in 416 Fällen wurden Ge- oder Verbote gegenüber dem Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen.
Regionalisierte Zahlen stehen nur bis auf Regierungsbezirksebene zur Verfügung.