Wahlberechtigung und Stimmabgabe
Zur Wahl des Deutschen Bundestags wahlberechtigt sind laut § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Art. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland ihre Wohnung oder sich sonst in Deutschland gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 BWG – infolge Richterspruchs – vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wahlrecht von sog. „Auslandsdeutschen“ und Personen mit besonderen Aufenthaltsverhältnissen ist in § 12 Abs. 2 bis 4 BWG geregelt.
Man spricht hinsichtlich der Wahlberechtigung auch vom „aktiven Wahlrecht“. Sein Wahlrecht ausüben kann allerdings nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt (§14 Abs. 1 BWG). Ist man in ein Wählerverzeichnis eingetragen, kann man seine Stimmen nur im entsprechenden Wahlbezirk seines Wahlkreises abgeben. Wer einen Wahlschein beantragt hat, kann per Briefwahl oder in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt wurde, wählen. Zuständig für die Erteilung der Wahlscheine ist die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Näheres u.a. zu Wählerverzeichnissen, Wahlscheinen sowie zur Wahlhandlung regeln das BWG und darüber hinaus die Bundeswahlordnung (BWO).
Die nachfolgenden Erläuterungen dienen einem kurzen Überblick zu diesem Themenkomplex.