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Wahlberechtigung und Stimmabgabe

Zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigt sind laut § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes (EuWG) alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Art. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ihre Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG – infolge Richterspruchs – vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wahlrecht von sog. „Auslandsdeutschen“ bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG).