Ergebnisse

Unmittelbar nach Ablauf der Eintragungsfrist werden gemäß § 81 Landeswahlordnung (LWO) die Zahl der Eintragungen und der Stimmberechtigten von den Gemeinden, bei den kreisangehörigen Gemeinden über die Landratsämter, an den Landeswahlleiter gemeldet. Dieser fasst diese Schnellmeldungen zu einem vorläufigen Ergebnis zusammen und veröffentlicht dieses in der Regel am Tag nach Ende der Eintragungsfrist.

Nach Abgabe der Schnellmeldungen werden die Eintragungslisten von den Gemeinden abgeschlossen und dem Landeswahlleiter (von den kreisangehörigen Gemeinden über das Landratsamt) weitergeleitet.

Der Landeswahlausschuss prüft die Listen, ermittelt die gültigen und ungültigen Eintragungen und stellt hiernach fest, wie viele gültige Eintragungen für das Volksbegehren geleistet worden sind. An die Auffassungen der Gemeinde oder des Landratsamts über die Gültigkeit ist er dabei nicht gebunden. Das festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wird vom Landeswahleiter bekannt gemacht.

Zur Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens ist u. a. erforderlich, dass sich mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Bayern in die Unterschriftenlisten einträgt (Art. 74 Abs. 1 Bayerische Verfassung – BV; Art. 71 Abs. 2 Landeswahlgesetz – LWG). Für ein Volksbegehren auf Abberufung des Landtags muss sich hingegen mindestens eine Million Stimmberechtigte eintragen (Art. 18 Abs. 3 BV, Art. 83, 84 LWG).