Wahlgebiet und Wahlorgane

Das Wahlgebiet ist nach § 3 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWG) die Bundesrepublik Deutschland. Die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland haben insofern wahlorganisatorische Bedeutung, als Parteien und sonstige politische Vereinigungen entweder gemeinsame Listen für alle Länder oder Listen für einzelne Länder einreichen können. Dabei werden für jedes Bundesland eigene Stimmzettel ausgegeben.

Als Wahlorgane fungieren der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für den gesamten Freistaat Bayern; die Kreis- bzw. Stadtwahlleiter und Kreis- bzw. Stadtwahlausschüsse für ihren (Land-)Kreis bzw. ihre kreisfreie Stadt und in den Wahlbezirken die Wahlvorsteher und Wahlvorstände.