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Ergebnisse

Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei verfassungsändernden Gesetzentwürfen über Volksbegehren müssen diese Ja-Stimmen zudem mindestens 25 % der Stimmberechtigten in Bayern entsprechen (Quorum). Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.

Im Fall einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzesentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, gilt Folgendes:

  • Hat nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung erreicht, ist dieser Gesetzentwurf angenommen.
  • Haben zwei oder mehrere Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung erreicht, ist der Gesetzentwurf angenommen, der bei der Stichfrage die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält.
  • Ergibt sich bei der Stichfrage Stimmengleichheit, ist der Gesetzentwurf angenommen, der die meisten gültigen Ja-Stimmen erhalten hat.
  • Haben dabei zwei oder mehrere Gesetzentwürfe die gleiche Zahl an gültigen Ja-Stimmen erhalten, ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
  • Ergibt sich auch danach Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren Gesetzentwürfen, wird über diese erneut abgestimmt.