Zensus 2022
Wie viele Einwohner hat Deutschland und wie leben und arbeiten die Menschen, die hier wohnen? Der aktuelle Zensus 2022 wurde zum Stichtag 15. Mai 2022 durchgeführt. Mit den Ergebnissen liegen neue Einwohnerzahlen für alle Städte und Gemeinden in Deutschland sowie regional tief gegliederte amtliche Daten zur Struktur der Bevölkerung und des Gebäude- und Wohnungsbestandes zu einem Stichtag vor.
Er ist das Fundament der amtlichen Statistik und maßgebend für finanz- und gesellschaftspolitische Entscheidungen. Die Ergebnisse sind die Grundlage für zahlreiche rechtliche Regelungen: Auf Basis der ermittelten Bevölkerungszahlen werden zum Beispiel die Wahlkreise eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt. Auch der Länderfinanzausgleich und die Berechnungen für EU-Fördermittel beruhen auf den Zensusdaten. Für die amtliche Statistik ist der Zensus wichtig: Die Bevölkerungs- und Wohnungsfortschreibung wird auf Basis des Zensus aktualisiert.
Zensus wird auch Volks-Zählung genannt.
Bei der Volks-Zählung wird in Deutschland gezählt.
Wie viele Menschen in Deutschland leben.
Wie viele Menschen arbeiten.
Und wie viele Menschen in Deutschland wohnen.
An einem ganz bestimmten Tag.
Was ist der Zensus?
Durch den Zensus bekommen wir richtige und wichtige Informationen.
Für die Gemeinden.
Für die Bundes-Länder.
Für ganz Deutschland.
Hier einige Beispiele.
Was bei dem Zensus alles erfragt wird.
- Das Alter der Menschen.
- Das Geschlecht.
- Die Staats-Bürgerschaft.
Das bedeutet: aus welchem Land kommt der Mensch, der jetzt in Deutschland wohnt.
- Wie die Menschen wohnen.
- Was sie arbeiten und welche Schul-Bildung sie haben.
- Wie viele Menschen in einer Wohnung oder einem Haus zusammen wohnen.
Alles das müssen die Behörden und die Wirtschaft wissen.
Um gut planen zu können.
In Deutschland muss alle 10 Jahre ein Zensus durchgeführt werden.
Dafür gibt es auch ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Zensus-Gesetz.
Wie funktioniert der Zensus?
In Deutschland kümmern sich besondere Behörden um den Zensus.
Das sind die Statistischen Ämter von dem Bund und den Bundes-Ländern.
Die meisten Informationen bekommen die Statistischen Ämter schon von der Verwaltung.
Manche Informationen sind aber ungenau oder fehlen.
Dann wird ein kleiner Teil der Menschen in Deutschland befragt.
Wer führt den Zensus durch?
Die Statistischen Ämter von dem Bund und den Bundes-Ländern
kümmern sich um den Zensus.
Für die Befragung zu Hause sind die Gemeinden zuständig.
Beim Zensus 2022 kam – wie schon beim Zensus 2011 – ein von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickeltes Verfahren zum Einsatz, das als registergestützter Zensus bezeichnet wird. Das bedeutet, es müssen nicht wie bei einer traditionellen Volkszählung alle Bürgerinnen und Bürger befragt werden, da die meisten Daten bereits in den Registern der Verwaltung vorliegen, etwa in den Einwohnermeldeämtern. Beim registergestützten Zensus werden Kopien dieser Daten an die amtliche Statistik übermittelt. Dort werden sie unter strengen Datenschutzvorgaben in einem abgeschotteten Bereich zusammengeführt.
Möglicherweise sind einzelne Personen oder ganze Familien umgezogen und haben sich am neuen Wohnort noch nicht angemeldet. In diesen Fällen sind die Melderegister fehlerhaft. Um solche Ungenauigkeiten in der Statistik herauszurechnen, wird ein Teil der Bevölkerung in einem kurzen Interview befragt. Diese Stichprobenbefragung ist außerdem notwendig um Daten zu erheben, die nicht in den Registern vorliegen, wie z. B. Angaben zu Bildung und Ausbildung oder zur Erwerbstätigkeit.
Für Wohnungen und Gebäude gibt es noch keine flächendeckenden Register in Deutschland. Daher wurden im Zensus 2022 etwa 23 Mio. Eigentümerinnen und Eigentümer und Verwaltungen von Eigentumswohnungen oder Wohngebäuden in Deutschland postalisch befragt. Eine weitere Befragung betraf Wohnheime (z. B. Studierendenwohnheime) und Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Alten-/Pflegeheime und Kinder-/Jugendheime). An diesen Anschriften sind die Register besonders ungenau, weil es häufig zu Umzügen kommt. Daher fand hier eine Vollerhebung statt: Es wurden Daten zu allen Bewohnerinnen und Bewohnern erhoben.
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sind gesetzlich verpflichtet, alle zehn Jahre, einen Zensus durchzuführen. Die Verordnung beinhaltet unter anderem, dass bestimmte Merkmale von allen EU-Staaten zu erheben sind, um vergleichbare Zahlen für alle Länder zur Verfügung stellen zu können. Grundlage für den Zensus ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 763/2008. Wie der Zensus durchgeführt wird, ist im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geregelt.
Die Rechtsgrundlage für den Zensus 2022 und seine Vorbereitung bilden in Deutschland das Zensusgesetz 2022, das Zensusvorbereitungsgesetz 2022 sowie das Bundesstatistikgesetz. Auf regionaler Ebene ist das Bayerische Statistikgesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (BayStatG) die rechtliche Grundlage, das die Zuständigkeit des Bayerischen Landesamtes für Statistik für die Durchführung des Zensus regelt.
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EU-Verordnung 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen
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EU-Verordnung 543/2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung 763/2008
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Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022) Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022
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Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
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Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes - Bundesgesetzblatt 2020, Nr. 59, S. 2675
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Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes vom 23.
Juni 2021
Der Schutz und die Vertraulichkeit der Daten haben beim Zensus, wie auch bei allen amtlichen statistischen Erhebungen, höchste Priorität. Bürgerinnen und Bürger, deren Daten erhoben und verarbeitet wurden, können sich darauf verlassen, dass diese Informationen keinem Unbefugten zugänglich gemacht werden. Auch gegenüber anderen Behörden gilt das Prinzip der Einbahnstraße. Das bedeutet zum Beispiel, dass aufgrund der durch den Zensus gewonnenen Erkenntnisse keine Korrekturen bei den Einwohnermeldeämtern oder den Grundsteuerstellen vorgenommen werden dürfen.
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Der Datenschutz und die Informationssicherheit im Zensus sind an den Anforderungen der neuen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ausgerichtet. Da der Zensus eine Gemeinschaftsaufgabe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ist, sind im statistischen Verbund die Vorgaben der DS-GVO Bestandteil der Zusammenarbeit. Um auch ein angemessenes IT-Sicherheitsniveau zu erreichen, setzen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Methodik des IT-Grundschutzes um. Dies bedeutet, dass geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, z.B. durch verschlüsselte Übermittlungsverfahren und hochabgesicherte Speicher- und Verarbeitungsbereiche, die in den vorgeschriebenen Tests verschiedenen Angriffsszenarien standgehalten haben.
Betroffenenrechte nach der DS-GVO
Die in Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) garantierten Rechte der betroffenen Personen sind ein Kernbestandteil des Datenschutzrechts. Sie dienen der Transparenz und der praktischen Umsetzung der informationellen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Zu den wichtigsten Rechten der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person zählen die Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber den Betroffenen (Art. 13, 14 DS-GVO) und das Recht der Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO).
Sofern Sie im Rahmen des Zensus 2022 befragt wurden, wurden Ihnen die Informationen nach Art. 13 DS-GVO vor der jeweiligen Erhebung in elektronischer oder schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner Bayerns ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO über die die individuelle Person betreffenden Daten, die im Rahmen des Zensus 2022 verarbeitet wurden.
Wenn Sie von Ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch machen wollen, benötigen wir aufgrund des hohen Schutzbedarfs der Zensusdaten und der Anforderungen an die statistische Geheimhaltung von Ihnen einen amtlich bestätigten Identitätsnachweis, etwa in Form einer beglaubigten Kopie Ihres Personalausweises, Reisepasses oder einer Meldebescheinigung Ihrer Meldebehörde zur eindeutigen Identifikation Ihrer Person.
Ihr Auskunftsersuchen nebst Identifikationsausweis richten Sie bitte schriftlich per Brief an folgende Adresse:
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Bayerisches Landesamt für Statistik „Datenschutz Zensus“ 90725 Fürth |
Das Bayerische Landesamt für Statistik nutzt das Dokument, um eine eindeutige Zuordnung zu Ihrer Person zu ermöglichen. Folgende Angaben müssen somit erkennbar sein:
- Name (sowie ggf. Geburtsname), Vorname(n)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- aktuelle Meldeanschrift
Über die genannten erforderlichen Daten hinaus können Sie alle weiteren auf dem Personaldokument befindlichen Daten (z.B. Ausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) schwärzen.
Die Identifikationsnachweise werden ausschließlich im Rahmen des Auskunftsverfahrens verarbeitet und nach dessen Abschluss zeitnah in datenschutzkonformer Weise vernichtet.
Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO sowie insbesondere die weiteren Betroffenenrechte nach Art. 16 (Berichtigung), 18 (Einschränkung der Verarbeitung) und 21 (Widerspruch) DS-GVO bestehen nach Art. 3 Abs. 1 BayStatG nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung der statistischen Zwecke des Zensus 2022 ernsthaft beeinträchtigen würden.
Mit dem Registerzensus sollen Bevölkerungszahlen künftig registerbasiert ermittelt werden. Dazu werden unterschiedliche Datenbestände herangezogen: Informationen aus den Melderegistern werden mit Informationen aus weiteren Registern abgeglichen, beispielsweise aus den Versichertenkonten bei den Rentenversicherungsträgern oder den Statistikregistern der Bundesagentur für Arbeit. Zusätzliche Befragungen sollen reduziert werden, sodass die Bevölkerung entlastet wird.
Im Methodentest setzen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder den gesetzlichen Auftrag aus dem Jahr 2021 um, die Methoden eines Registerzensus zu erproben. Das betrifft unter anderem die Erprobung des sogenannten Lebenszeichenansatzes als neue Methode zur Qualitätssicherung von Bevölkerungszahlen. Einen Teil der Aufgaben nehmen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wahr.
Für den Methodentest gelten die Bestimmungen des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG) sowie einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit, die zwischen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geschlossen wurde.
Wesentliche Inhalte der Vereinbarung
Die gemeinsame Verantwortlichkeit betrifft die manuelle Korrektur von Merkmalen der Vergleichsregister (§ 7 Absatz 7 RegZensErpG) sowie manuelle Abgleiche von zusammengeführten Datensätzen (§ 8 Absatz 2 RegZensErpG). Darüber hinaus sind die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder gemeinsam Verantwortliche, um Unstimmigkeiten beim Wohnsitz durch die Online- oder postalische Befragung einer Stichprobe von maximal 100 000 Personen zu klären (§ 8a RegZensErpG).
Das Statistische Bundesamt (Destatis) stellt jeweils die zentrale Infrastruktur bereit, speichert dort die relevanten Merkmale der Betroffenen und übermittelt sie an die Statistischen Landesämter (StLÄ). Die StLÄ nehmen bei der manuellen Korrektur eine Prüfung und bei Bedarf eine Ergänzung von korrigierten Register-Merkmalen vor, um beispielsweise eine registerübergreifend einheitliche Schreibweise sicherzustellen. Bei der Klassifikation prüfen die StLÄ, ob verschiedene Datensätze derselben natürlichen Person zugeordnet werden können. Dies ist erforderlich, um die Durchführung des Lebenszeichenansatzes zu unterstützen. Hierzu werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern je Prüfung ein Vergleichsregister-Datensatz und mehrere potenziell übereinstimmende Melderegister-Datensätze zum Abgleich angezeigt. Für die Klärung von Unstimmigkeiten durch die Stichprobenbefragung erfassen die StLÄ die Meldungen der Befragten, um sie an die zentrale Infrastruktur von Destatis zu übermitteln.
Alle Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind zuständig für die Bearbeitung von Anfragen von Betroffenen. Betroffene können ihre Rechte im Rahmen der DS-GVO bei und gegenüber jedem Einzelnen der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen. Alle Anfragen von Betroffenen mit Bezug zu der gemeinsamen Verantwortlichkeit bei der Methodenerprobung werden, unabhängig davon wo sie eingehen, an Destatis weitergeleitet und dort zentral bearbeitet.
