Wahlgebiet und Wahlorgane
Das Wahlgebiet zum Bayerischen Landtag umfasst sieben Wahlkreise, die jeweils selbständige Wahlkörper darstellen. In jedem der Wahlkreise ist, je nach Zahl der Einwohner, eine vor der Wahl durch Gesetz festgelegte Zahl von Abgeordneten zu wählen. Die Wahlkreise, die laut Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung deckungsgleich mit den Regierungsbezirken sind, werden hinsichtlich der Einwohnerzahl in annähernd gleich große Stimmkreise unterteilt, die jeweils durch einen direkt gewählten Abgeordneten repräsentiert werden. Vor jeder Wahl erstattet die Staatsregierung dem Landtag einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Einwohnerzahlen in den Wahl- und Stimmkreisen (Stimmkreisbericht) und unterbreitet darin Vorschläge zur Änderung der auf die Wahlkreise entfallenden Abgeordnetensitze und zur Änderung der Stimmkreiseinteilung. Innerhalb der Stimmkreise legen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften eigenständig die Grenzen der Stimmbezirke fest und bestimmen, wo das Wahllokal des jeweiligen Stimmbezirks eingerichtet wird.
Als Wahlorgane fungieren der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für den gesamten Freistaat Bayern; die Wahlkreisleiter und Wahlkreisausschüsse für den jeweiligen Wahlkreis. In den Stimmkreisen sind die Stimmkreisleiter und Stimmkreisausschüsse und in den Stimmbezirken die Wahlvorsteher und Wahlvorstände die zuständigen Wahlorgane.