Antrag und Zulassung

Ist der schriftliche Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens von mindestens 25.000 Stimmberechtigten unterzeichnet, ist er an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) zu richten; hier werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung geprüft. Dabei ist zu unterscheiden zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen.

Erachtet das StMI die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben, so hat es eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (BayVfGH) herbeizuführen. Diese muss spätestens drei Monate nach dessen Anrufung erfolgen.

Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so macht das StMI das Volksbegehren im Staatsanzeiger bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, während deren die Eintragungen für das Volksbegehren vorgenommen werden können (Eintragungsfrist). Die Bekanntmachung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Zulassungsantrages; bei Anrufung des BayVfGH spätestens vier Wochen nach der Verkündung der stattgebenden Entscheidung zu ergehen. Die festzusetzende Eintragungsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt frühestens acht, spätestens zwölf Wochen nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen lt. BayVfGH nicht gegeben, ist das Verfahren beendet.


Weitere und genauere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.