Eintragung und Stimmberechtigung

Nachstehend wird ein Überblick über zentrale Regelungen zur Eintragung in die Eintragungslisten gegeben. Näheres u. a. zu Wählerverzeichnissen, Eintragungsscheinen sowie zur Eintragung an sich regeln das Landeswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO).

In den vom Antragsteller bestimmten Gemeinden liegen die Eintragungslisten innerhalb der 14-tägigen Eintragungsfrist zur Unterzeichnung aus. Die Eintragungsräume und -zeiten werden von der Gemeinde bestimmt, so dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit zur Eintragung findet. § 79 Abs. 2 LWO legt den Mindestrahmen für die Zeiten der Auslegung fest.

Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), die spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung) haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten und nicht nach Art. 2 LWG – infolge Richterspruchs – vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

In eine Eintragungsliste kann sich nur eintragen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Eintragungsschein hat. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sich nur in dem Eintragungsbezirk eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

Inhalt der Eintragung

Eintragung in besonderen Fällen

Eintragungsschein