Volksentscheide
Laut Art. 62 des Bayerischen Landeswahlgesetzes (LWG) übt das Volk sein unmittelbares Gesetzgebungsrecht durch die Vorlage von Gesetzesentwürfen in Volksbegehren und durch Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden aus.
Rechtsgültige Volksbegehren sind vom Landtag binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und – sofern Sie vom Landtag nicht unverändert angenommen werden – binnen weiteren drei Monaten dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf ab, so kann er einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.
Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen müssen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.
Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheides bekannt. Die Bekanntmachung enthält den Tag der Abstimmung, den Text des Gesetzentwurfs, eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 BV), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragssteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.
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