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Wählbarkeit und Wahlteilnahme

Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, der am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer nach § 6a Europawahlgesetz (EuWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (§ 6b EuWG)

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.

Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne Länder – nur eine je Land – (Landeslisten) oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen (Bundeslisten).

Um an der Wahl teilzunehmen, müssen die Bundes- bzw. Landeslisten durch die
Wahlvorschlagsträger mit allen notwendigen Anlagen form- und fristgerecht bis zum 83. Tag
vor der Wahl, 18 Uhr, bei der Bundeswahlleiterin eingereicht werden. Diese prüft die Unterlagen, stellt eventuelle Mängel fest und weist auf Möglichkeiten hin, diese bis zum Fristablauf zu beseitigen. Schließlich legt sie die vorgeprüften Unterlagen dem Bundeswahlausschuss vor, der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge berät und entscheidet.

Weitere Informationen zur Teilnahme an der Wahl zu Europäischen Parlament
erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundeswahlleitung.