Pressemitteilung

01/2017/LTW/B-VII
Fürth, den 17. März 2017

Landtagswahl 2018: Fristen für die Aufstellung der Bewerber

Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen ab 16. April 2017 möglich

Der Landeswahlleiter weist darauf hin, dass für die kommende Landtagswahl mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen frühestens ab 16. April 2017 begonnen werden darf. Die Wahl der Bewerber ist frühestens ab 16. Juli 2017 zulässig.
 
Aufgrund einer bereits zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderung des Landeswahlgesetzes (LWG) dürfen die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen nach Art. 28 Abs. 2 LWG frühestens 43 Monate (zuvor 37 Monate) nach dem Tag der letzten Landtagswahl erfolgen.
 
Für die Wahl zum 18. Bayerischen Landtag, die turnusgemäß im Jahr 2018 stattfindet, kann somit ab dem 16. April 2017 mit den Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen begonnen werden. Die Wahl der Stimmkreisbewerber ist dagegen nach wie vor frühestens 46 Monate nach der letzten Landtagswahl, also ab 16. Juli 2017 zulässig. Für die Aufstellung der Wahlkreislisten nach Art. 29 LWG gelten die Fristen entsprechend.
 
Wie der Landeswahlleiter weiter mitteilt, dürfen an der Aufstellung der Stimmkreisbewerber nur die im jeweiligen Stimmkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählergruppe mitwirken. Informationen zu der für die kommende Landtagswahl maßgeblichen Stimmkreiseinteilung werden in Kürze in das Internetangebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.bayern.de eingestellt.