Pressemitteilung
Fürth, den 6. Juni 2017
Im Jahr 2016 verfügten bayerische Familiengerichte in 3 644 Fällen Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls
In 2 063 Fällen wurde die Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt oder einen Dritten entschieden
Im Laufe des Jahres 2016 wurden insgesamt 3 644 gerichtliche Maßnahmen eines Familiengerichts für Kinder- und Jugendliche aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, waren 1 884 Buben und 1 760 Mädchen betroffen. Dabei wurde in 2 063 Fällen die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten entschieden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind in § 1 666 „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ geregelt. Das Familiengericht hat danach Maßnahmen im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes oder seines Vermögens zu ergreifen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.
Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist immer dann erforderlich und verpflichtend, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohles nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt. Das Familiengericht entscheidet dann im Einzelfall, ob gerichtliche Maßnahmen einzuleiten sind und wie diese aussehen. Hierzu zählen beispielsweise Gebote, öffentliche Hilfen wie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen oder für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Auch Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, können ausgesprochen werden. Ebenso kann verboten werden, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen. Auch die elterliche Sorge kann teilweise oder vollständig entzogen werden.
Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurden in Bayern im Laufe des Jahres 2016 in insgesamt 3 644 Fällen Entscheidungen des Familiengerichts getroffen, um für Kinder und Jugendliche Maßnahmen einzuleiten. Dies entspricht einem Plus von rund elf Prozent gegenüber dem Vorjahr (3 287). In 1 884 Fällen waren Jungen und in 1 760 Fällen Mädchen betroffen.
In 2 063 Fällen wurde der Entzug der elterlichen Sorge entschieden - in 782 Fällen der vollständige und in 1 281 Fällen teilweise. Das heißt, die elterliche Sorge wurde auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) übertragen.
Des Weiteren wurde in 943 Fällen die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auferlegt, in 210 Fällen wurden die Erklärungen des Personensorge-berechtigten ersetzt und in 428 Fällen wurden Ge- oder Verbote gegenüber dem Per-sonensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen.
Ausführliche Ergebnisse enthält der in Kürze erscheinende Statistische Bericht „Kinder- und Jugendhilfe in Bayern 2016 Ergebnisse zu Teil I: Erzieherische Hilfen“. Der Bericht kann im Internet unter www.statistik.bayern.de/veroeffentlichungen als Datei kostenlos heruntergeladen werden. Weitere Informationen zum Bezug von Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail (vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon (089 2119-3205) oder Fax (Fax-Nr. 089 2119-3457).