Pressemitteilung

189/2021/54/K
Fürth, den 8. Juli 2021

21 347 Gefährdungseinschätzungen für Kinder und Jugendliche in Bayern im Jahr 2020

Bei zwei Drittel der Fälle wurde eine Kindeswohlgefährdung oder Hilfebedarf festgestellt

Die Bayerischen Jugendämter meldeten im Jahr 2020 insgesamt 21 347 Gefährdungseinschätzungen, das heißt Fälle, in denen geprüft wurde, ob das Wohl von Kindern bzw. Jugendlichen in Gefahr war. Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik lag in 2 997 Fällen eine akute und in 3 389 eine latente Kindeswohlgefährdung vor. Bei 7 657 Gefährdungseinschätzungen wurde keine Kindeswohlgefährdung festgestellt, jedoch Hilfebedarf und in 7 304 Fällen wurde weder eine Kindeswohlgefährdung noch weiterer Hilfebedarf ermittelt.

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik mitteilt, wurden in Bayern im Jahr 2020 insgesamt 21 347 Fälle von Kindeswohlgefährdung gemeldet, ein Plus von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Betroffen waren 11 059 Jungen und 10 288 Mädchen.

2 997 Gefährdungseinschätzungen (14 Prozent) ergaben eine akute, 3 389 (16 Prozent) eine latente Kindeswohlgefährdung. Dabei waren Anzeichen für eine Vernachlässigung, eine psychische oder körperliche Misshandlung die häufigsten Gründe einer Kindeswohlgefährdung.

Darüber hinaus wurde bei 7 657 Gefährdungseinschätzungen (36 Prozent) keine Kindeswohlgefährdung festgestellt, aber Hilfebedarf im Rahmen einer Unterstützung durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe wie zum Beispiel Erziehungsberatung oder eine Schutzmaßnahme.

Lediglich bei 7 304 Fällen (34 Prozent) wurde weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein weiterer Hilfebedarf ermittelt.

Die Meldungen an die Jugendämter erfolgten in vielen Fällen (5 660) durch Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft, sowie von Bekannten/Nachbarn der Minderjährigen (2 576). 2 210 Fälle wurden anonym, 1 871 durch einen Elternteil oder Personensorgeberechtigten und 1 772 durch die Schule angezeigt. 

Grundlage der Statistik zur Kindeswohlgefährdung ist das Bundeskinderschutzgesetz, welches zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können.

Eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 SGB VIII ist vom Jugendamt immer dann abzugeben, wenn dem Jugendamt wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem Minderjährigen und seiner persönlichen Umgebung verschafft hat (z. B. durch Hausbesuche oder Einbestellung der Eltern ins Jugendamt) und das Gefährdungsrisiko anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt wurde.