Rechtspflege
Die Rechtspflegestatistiken beschäftigen sich mit der Rechtsprechung, d.h. der „dritten Gewalt“ im Staat. Im Speziellen berichten sie über Geschäftsanfall und -erledigung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Justizgeschäftsstatistiken). Darüber hinaus liefern sie Informationen über rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte, über Strafgefangene sowie über der Bewährungshilfe unterstellte Personen (Personenstatistiken).
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Im Unterschied zu den Personenstatistiken beziehen sich die Daten der Justizgeschäftsstatistiken auf gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verfahren, an denen auch mehr als eine Person beteiligt sein kann. Die Justizgeschäftsstatistiken bieten statistische Daten über den Geschäftsanfall und die Geschäftserledigung bei den Zivilgerichten, Familiengerichten, Strafgerichten, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsgerichten, Finanzgerichten, Arbeitsgerichten und Sozialgerichten.
Nutzen der Rechtspflegestatistiken- Durch die Justizgeschäftsstatistiken können Anzahl, Dauer und Schwerpunkte der Gerichtsverfahren festgestellt werden.
- Die Arbeitsbelastung und damit der Personalbedarf der Gerichte kann ermittelt werden.
- Durch die Strafverfolgungsstatistik liegen Kenntnisse über die Straffälligkeit von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen vor; ebenso über die Art der begangenen Delikte.
- Die Strafverfolgungsstatistik ermöglicht darüber hinaus Vergleiche zwischen den Bundesländern. Auf dieser Basis können strafrechtspolitisch vorbeugende Maßnahmen weiterentwickelt werden.
- Durch die Bewährungshilfestatistik kann der Erfolg von Resozialisierungsmaßnahmen evaluiert werden.
- Durch die Strafvollzugsstatistik kann die Auslastung von Justizvollzugsanstalten festgestellt werden. Über- oder Unterbelegungen können vermieden werden.
Auftraggeber der Rechtspflegestatistiken- Bayerisches Staatsministerium der Justiz
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Verwaltungsgerichtsbarkeit)
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Finanzgerichtsbarkeit)
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit)
Justizgeschäftsstatistiken
Die so genannten Justizgeschäftsstatistiken bilden den Geschäftsanfall und die Geschäftserledigung in den unterschiedlichen Instanzen der einzelnen Gerichtsbarkeiten ab.
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Die erledigten Verfahren werden etwa nach Sachgebiet, Erledigungsart, Streitwert, Prozessbeteiligten und Verfahrensdauer differenziert. Die Statistiken bieten in erster Linie der Justizverwaltung Planungsinformationen für einen effizienten Mitteleinsatz bei den Organen der Rechtspflege. Zudem vermitteln sie Strukturdaten zur Rechtsanwendung.
Die Gerichtsbarkeit umfasst zum einen die ordentlichen Gerichte, die für Zivil-, Familien- und Strafsachen zuständig sind, zum anderen die Fachgerichte, die sich etwa mit Verwaltungs- und Finanzrechtsfragen befassen. Jeder dieser Zweige der Gerichtsbarkeit ist in mehrere Ebenen oder Instanzen gegliedert. So sind es bei den ordentlichen Gerichten vier: Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht - Bundesgerichtshof; bei Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten drei und bei den Finanzgerichten zwei. Für den Bereich der Zivil- und Strafsachen wurde zum 15.09.2018 das Bayerische Oberste Landesgericht wiedereingeführt. Es bildet insoweit für Bayern eine zusätzliche Ebene und übernimmt Zuständigkeiten, die vormals beim BGH lagen (Revisionen und Rechtsbeschwerden im Zivilbereich) oder von den Oberlandesgerichten übertragen wurden (Straf- und Zivilbereich).
Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen der Eingangsinstanzen Rechtsmittel einzulegen und damit diese Entscheidungen in Berufungs- oder Revisionsverfahren durch höhere Gerichtsinstanzen überprüfen zu lassen. Dabei richtet sich die Berufung gegen die tatsächliche, die Revision gegen die rechtliche Würdigung des Falles.
statistische Berichte
B6200C Tätigkeit der Sozialgerichte
B6300C Tätigkeit der Verwaltungsgerichte
B6410C Tätigkeit der Arbeitsgerichte
Strafverfolgungsstatistik
Die Strafverfolgungsstatistik berichtet jährlich über die Personen, gegen die in einem Strafverfahren eine abschließende Entscheidung ergangen ist (Abgeurteilte).
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Auch Strafbefehle, durch die ein Richter ohne Hauptverhandlung eine Geldstrafe festsetzen kann, wenn eine rechtswidrige Tat mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Vergehen), werden in der Strafverfolgungsstatistik mitgezählt.
Der Eröffnung eines gerichtlichen Strafverfahrens sind bestimmte Schritte vorgelagert: Die Staatsanwaltschaft prüft auf der Grundlage der polizeilichen Ermittlungsarbeit, ob die Beweise für die Täterschaft eines Beschuldigten ausreichend sind. Dann kann sie beim Strafgericht Anklage erheben. Das Gericht prüft seinerseits die vorgelegten Beweismittel und entscheidet, ob ein Strafverfahren eröffnet und der Beschuldigte angeklagt wird. Ein solches Verfahren endet entweder mit einer Verurteilung der angeklagten Person, einem Freispruch oder der Einstellung des Strafverfahrens, wobei diese mit Auflagen - etwa der Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse - verbunden sein kann.
Anhand der Strafverfolgungsstatistik lassen sich die Strukturen der Entscheidungspraxis der Strafgerichte abbilden und Veränderungen sowohl der gerichtlich registrierten Kriminalität als auch deren gerichtlicher Bewertung aufzeigen. Damit liefert die Statistik Informationen einerseits für die Planung der Kriminal- und Strafrechtspolitik in Bund und Ländern und andererseits für die Entwicklung der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts.
Der Merkmalskatalog zur Strafverfolgungsstatistik umfasst einige demographische Merkmale (Alter, Geschlecht, deutsche/ nicht-deutsche Staatsangehörigkeit) sowie kriminologische Sachverhalte (Straftat, Entscheidung, Haupt- und Nebenstrafen, Maßregeln, Vorstrafen).
statistische Berichte
B6100C Abgeurteilte und Verurteilte Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik
Strafvollzug (Stichtagserhebung)
Als Sanktion auf schwere oder wiederholte Straftaten kann Freiheits- oder Jugendstrafe verhängt werden, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird.
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Die Strafvollzugsstatistik berichtet jeweils zum Stichtag 31. März eines Berichtsjahres über die Personen, die eine Freiheits- oder Jugendstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßen, sowie über diejenigen, die sich im Anschluss an eine Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung befinden. Die wichtigsten Merkmalsgruppen der Stichtagserhebung im Strafvollzug sind Alter, Geschlecht und Familienstand, Staatsangehörigkeit, Art und Dauer des Vollzugs, Art der Straftat und Zahl der Vorstrafen.
Die Strafvollzugsstatistik liefert somit einerseits den Justizverwaltungen der Länder Informationen für die Ausgestaltung des Vollzugs sowie die Kapazitätsplanung, andererseits der Kriminal- und Strafrechtspolitik in Bund und Ländern zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Vollzugsrechts sowie des Straf- und Strafprozessrechts.
statistische Berichte
B6600C Strafvollzugsstatistik
Bewährungshilfestatistik
Freiheitsstrafen können unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.
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Dabei werden die zu Bewährungsstrafen verurteilten Personen häufig (Verurteilte zu Jugendstrafe auf Bewährung immer) einem Bewährungshelfer unterstellt, um die Integration in die Gesellschaft zu unterstützen und weiteren Straftaten vorzubeugen.
Die Bewährungshilfestatistik beziffert einerseits die (am 31.12. des Berichtsjahres) bestehenden Unterstellungen unter Bewährungshilfe nach allgemeinem sowie nach Jugendstrafrecht und andererseits die in einem Berichtsjahr beendeten Unterstellungen. Der Merkmalskatalog zur Bewährungshilfestatistik umfasst einige demographische Merkmale (Alter, Geschlecht, deutsche/ nicht-deutsche Staatsangehörigkeit) sowie kriminologische Sachverhalte (Straftat, Grund der Unterstellungen, Dauer des Strafrestes, Vorstrafen, Bewährungszeit, Unterstellungszeit, Grund der Beendigung der Unterstellung).
Die Bewährungshilfestatistik liefert einerseits den Justizverwaltungen Kennziffern zur Planung des Personaleinsatzes für die Bewährungshilfe. Andererseits ist insbesondere die Beendigungsart der Bewährungsunterstellung (Straferlass oder Widerruf der Strafaussetzung) ein zentrales Kriterium der Erfolgskontrolle für Strafrechtspolitik und Strafrechtspraxis.